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Satzung des Fördervereins der Sekundarschule "Carl von Clausewitz" - Europaschule Burg e.V.


 § 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen:
Förderverein der Sekundarschule "Carl von Clausewitz" - Europaschule Burg e. V.

2. Er ist unter der Reg.-Nr. 319 im Vereinsregister des Amtsgerichts Jerichower Land eingetragen.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Burg.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein wird in schulischen und allgemein kulturellen Bereichen in der Stadt Burg tätig. Sein Ziel ist die
    Sekundarschule "Carl von Clausewitz" - Europaschule als lebendigen Bestandteil in die städtische
    Gemeinschaft Burg einzubinden. Desweiteren wird der Verein dazu beitragen, die Unterrichtsmittel (Lehr-
    und Lernmittel, fachspezifische Sammlungen, Schülerbücherei, Instrumente usw.) zu ergänzen und den
    Schulsport, Schulwanderungen, Studienreisen und Schüleraustausche zu unterstützen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 14. Lebensjahr erreicht
    hat und die Satzung des Vereins anerkennt. Minderjährige benötigen für den Eintritt das schriftliche
    Einverständnis eines Erziehungsberechtigten.

2. Aufnahmeanträge sind an den Vorstand des Vereins zu richten. Er entscheidet über den Antrag. Eine
    Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb eines
    Monats Beschwerde möglich. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder den Tod des Mitgliedes. Der Austritt erfolgt
    schriftlich durch eine Erklärung an den Vorstand zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Weiterhin endet
    die Mitgliedschaft, wenn das Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag 12 Monate in Verzug ist. Eine Mahnung zur
    Beitragszahlung ist nicht zwingend erforderlich.
    Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied gröblich gegen die
    Vereinsinteressen verstößt. Vor dem Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur
    Stellungnahme zu geben. Der Bescheid ist dem Mitglied schriftlich zu übergeben. Gegen den Beschluss des
    Vorstandes ist innerhalb eines Monats Beschwerde möglich. Über den Einspruch entscheidet die
    Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung auf der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft im
    Verein.

 

§ 5 Beiträge, Finanzierung

1. Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln und Stiftungen,
    Spenden und Erträgen aus wirtschaftlicher Tätigkeit im Sinne von § 5 (3).

2. Die Mitgliedsbeiträge, ihre Höhe und deren Zahlungsmodus sind in einer von der Mitgliederversammlung
    zu beschließenden Beitragsordnung zu regeln.

3. Wirtschaftliche Betätigung des Vereins ist nur zulässig, wenn die Bedingungen der §§ 65 oder 68 der
    Abgabenordnung (AO) erfüllt oder wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind.

 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:

     a) die Mitgliederversammlung

     b) der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
    Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    - Bestätigung des Geschäftsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

    - Bestätigung des Geschäftsberichts des Vorstandes einschließlich des Finanzberichts,

    - Entlastung des Vorstandes,

    - Beschlussfassung über die Finanz- und Mitgliedsbeitragsordnung,

    - Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Fachausschüsse (z. B. Kassenprüfer).

3. Einberufung

    a) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt.

    b) Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich
        einberufen.

    c) Die Tagesordnung wird in ihrer endgültigen Fassung auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
        Tagesordnungsänderungen, welche maßgebliche Beschlüsse nach sich ziehen, müssen in einer neu
        einzuberufenden Mitgliederversammlung zum Thema erhoben werden.
        In der Einladung ist ausdrücklich anzugeben, wenn über Änderungen der Satzung, des Zweckes oder
       die Auflösung des Vereins beraten werden soll. Die Art der Änderungen der Satzung oder des Zweckes
       sind darin mitzuteilen.

 4. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

    a) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung Ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
        Erschienenen beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme.

    b) Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
        Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Auflösung des
        Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

    c) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden
        und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 5. Außerordentliche Mitgliederversammlung

    a) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können eine außerordentliche Mitgliederversammlung
        einberufen.

    b) Dies erfolgt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens einem
        Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des   Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
        wird.

 

§ 8 Vereinsvorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Dem Vorstand gehören an:

  • der Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Kassenwart
  • der Schriftführer
  • Beisitzer.

     Im Vorstand sollen die Eltern und Lehrer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind
    nur Vereinsmitglieder. Die Amtsdauer kann über die Wahlperiode hinaus verlängert werden, wenn
    Ergebnisse von Neuwahlen nicht vorliegen.

3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach BG3 26 gerichtlich und außergerichtlich. Einer
    der Vertreter muss in seiner Person der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter sein.

4. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die
    Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. In dringenden
    Fällen entscheidet der Vorsitzende.

6. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Schriftliche Beschlüsse im Wege des Umlaufverfahrens sind zulässig.
    Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

 

§ 9 Vereinsvermögen

1. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand. Jede Verwendung, die dem
    Vereinszweck zuwiderläuft, insbesondere jede auf Erwerb gerichtete, nicht gemeinnützige Tätigkeit, ist
    ausgeschlossen.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Burg oder dessen
    Rechtsnachfolger mit der Verpflichtung, es für schulische oder kulturelle Zwecke zu verwenden.


§ 10 Satzungsänderungen und Selbstauflösung

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen worden ist. Zu Beschlüssen im Sinne dieser Satzungsbestimmung ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, zur Auflösung des Vereins ist weiterhin eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder nötig.

 

Der Satzungsentwurf ist in der Mitgliederversammlung am 26.11.2013 durch die Abstimmung zur Satzung erhoben worden.




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